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Durchdringungen bei Deckungen mit Dachziegeln und -steinen werden zweckmäßigerweise mit Formziegel / -steinen und Eindeckrahmen hergestellt. Die Zusatzmaßnahmen und die Wärmedämmung müssen angeschlossen werden.


Einem Haus sind drei Dinge überlegen:
Der Rauch, ein böses Weib und Regen.

Planungsleistungen für den Neubau und Altbau
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden


Sächsische Bauordnung

(SächsBO)1 in der Fassung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200)

Inhaltsübersicht

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen

Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

Teil 3: Bauliche Anlagen

Abschnitt 1: Gestaltung

§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten

Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit

Abschnitt 3: Bauprodukte, Bauarten
§ 17 Bauprodukte
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Bauarten
§ 22 Übereinstimmungsnachweis
§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 24 Übereinstimmungszertifikat
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

Abschnitt 4: Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer

Abschnitt 5: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen

Abschnitt 6: Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 46 Blitzschutzanlagen

Abschnitt 7: Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47 Aufenthaltsräume
§ 48 Wohnungen
§ 49 Stellplätze, Garagen
§ 50 Barrierefreies Bauen
§ 51 Sonderbauten

Teil 4: Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundpflichten
§ 53 Bauherr
§ 54 Entwurfsverfasser
§ 55 Unternehmer
§ 56 Bauleiter

Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren

Abschnitt 1: Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt 2: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59 Grundsatz
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 62 Genehmigungsfreistellung

Abschnitt 3: Genehmigungsverfahren
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 64 Baugenehmigungsverfahren
§ 65 Bauvorlageberechtigung
§ 66 Bautechnische Nachweise
§ 67 Abweichungen
§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 69 Behandlung des Bauantrags
§ 70 Beteiligung der Nachbarn
§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 73 Geltungsdauer der Genehmigung
§ 74 Teilbaugenehmigung
§ 75 Vorbescheid
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung

Abschnitt 4: Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 79 Einstellung von Arbeiten
§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Abschnitt 5: Bauüberwachung
§ 81 Bauüberwachung
§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Abschnitt 6: Baulasten
§ 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis

Teil 6: Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch
§ 84 Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude
§ 85 Zuständigkeitsregelungen für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch
§ 86 Aufsicht über Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch

Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften
§ 87 Ordnungswidrigkeiten
§ 88 Rechtsvorschriften
§ 89 Örtliche Bauvorschriften
§ 90 Übergangsvorschriften


1 - Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Sächsischen Bauordnung und zur Änderung anderer Gesetze - Das Gesetz enthält in Artikel 5 folgende Regelung zum In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten:

„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 § 17 Abs. 4, 5 und 6, § 21 Abs. 2, §§ 86, 88 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes und Artikel 1 § 85 Abs. 1, 2, 5 und 6 tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), tritt am 1. Oktober 2004 außer Kraft, mit Ausnahme von § 88 Abs. 1, der am 1. Juli 2005 außer Kraft tritt.“


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