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Leistungsbereiche des Bauens:Dreifachwand ist ein System, bei dem zwei Fertigteilplatten mittels Gitterträger zu einem Doppelelement mit verbleibendem Zwischenraum verbunden werden und dem Ortbeton, mit dem dieser Zwischenraum auf der Baustelle verfüllt wird.
Teil 5 Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt 4: Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder
beseitigen lassen.
§ 79 Einstellung von Arbeiten
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert
oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt
auch dann, wenn
1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72 Abs. 6 und 8 begonnen wurde, oder
2. bei der Ausführung
a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen abgewichen wird,
3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Abs. 1 keine CE-Kennzeichnung oder kein Ü-Zeichen tragen,
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 4) gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert,
kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen,
wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen
im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt
werden.
§ 81 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde überwacht nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen
1. nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 hinsichtlich des von ihr bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweises und
2. nach § 66 Abs. 3 Satz 3 hinsichtlich des von ihr bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises.
(3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.
(4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten
angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde
der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat.
(2) Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.
§ 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis
(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-
rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen
übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten
werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis
wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.
(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden
1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen und
2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.
Teil 6 Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch
§ 84 Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB ist bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden.
§ 85 Zuständigkeitsregelungen für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch
(1) Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörden nach § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3,
§ 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 6 BauGB werden für das Gebiet der Gemeinden, die der Rechtsaufsicht
des Landratsamtes unterstehen, dem Landratsamt übertragen. Dies gilt nicht, soweit anstelle
der Gemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums
untersteht, die Bebauungspläne aufstellt oder Satzungen erlässt.
(2) Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 und 3 BauGB werden für Flächennutzungspläne von Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen, dem Landratsamt übertragen. Dasselbe gilt für Flächennutzungspläne von Verwaltungsverbänden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen.
(3) Zuständige Behörde für die Bestätigung gemäß § 158 Abs. 3 BauGB ist, soweit es sich um eine allgemeine Bestätigung eines Sanierungsträgers handelt, der über den Einzelfall oder Gemeinden oder Landkreise hinaus landesweit oder regional tätig sein wird, das Staatsministerium des Innern, in allen anderen Fällen das Regierungspräsidium.
(4) Zuständige Behörde für die Erteilung der Zustimmung zur Beschränkung der Geltungsdauer der Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 Abs. 4 BauGB ist das Regierungspräsidium.
(5) Für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 findet § 58 Abs. 1 und 5 entsprechende Anwendung.
(6) Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen für die nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Aufgaben einen Mehrbelastungsausgleich von 0,53 EUR jährlich je Einwohner.
§ 86 Aufsicht über die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch
(1) Die Aufsicht über die Gutachterausschüsse führen
1. die Regierungspräsidien als obere Aufsichtsbehörden und
2. das Staatsministerium des Innern als oberste Aufsichtsbehörde.
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Regierungspräsidien obliegenden Zuständigkeiten einer nachgeordneten Behörde zu übertragen.
(2) Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse, die Einhaltung der den Gutachtern auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen (Rechtsaufsicht).
(3) Kommt ein Gutachterausschuss einer schriftlichen Weisung der oberen Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht nach, kann diese anstelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt). Die oberste Aufsichtsbehörde muss den Selbsteintritt für erforderlich halten und dies gegenüber der oberen Aufsichtsbehörde erklären. Weisungen mit Bezug auf die Gutachtertätigkeit sind unzulässig.
(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Gutachterausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Dies gilt nicht für Vorverfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits begonnen hatten.
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften
§ 87 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 88 Abs. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 89 Abs. 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist;
3. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Abs. 3 Satz 2 bis 5 beseitigt;
4. entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 3 und 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt;
5. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Abs. 6) in Gebrauch nimmt;
6. entgegen der Vorschrift des § 72 Abs. 6 mit den Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 82 Abs. 2 bauliche Anlagen nutzt;
7. die Baubeginnsanzeige (§ 72 Abs. 8) nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen;
9. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet;
10. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet oder
11. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter den Vorschriften der § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 3, § 55 Abs. 1 oder § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 22 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3516) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen 1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern, oder 2. als Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 88 Rechtsvorschriften
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 48;
2. Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 42) sowie Abweichungen von § 42 Abs. 3 Satz 1 für Gasfeuerstätten;
3. Anforderungen an Garagen (§ 49);
4. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art;
5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen sowie
6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie
2. Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt, soweit erforderlich,
1. die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden;
2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren;
3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze;
4. die Aufgabenerledigung und
5. die Vergütung.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62;
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben, sowie
3. das Verfahren im Einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeit für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall (§ 20) auf unmittelbar der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörden zu übertragen;
2. die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25 Abs. 1 und 3) auf andere Behörden zu übertragen; die Zuständigkeit kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt;
3. das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen;
4. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern;
5. die Zuständigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 13 BauPG und § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV) vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) ganz oder teilweise auf andere Stellen auch außerhalb des Freistaates Sachsen zu übertragen;
6. die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 76 auf bestimmte Stellen zu übertragen und
7. die Zuständigkeit zur Erteilung von Befähigungszeugnissen für fachkundige Personen nach Absatz 1 Nr. 6 auf unmittelbar der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 77 einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen sowie dass § 15 Abs. 2 GPSG insoweit Anwendung findet.
§ 89 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern;
2. das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen;
3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen (§ 8 Abs. 2);
4. die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen;
5. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind; die Gemeinde kann auch regeln, dass § 6 Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften liegen müssten, sowie
6. die Begrünung baulicher Anlagen.
(2) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden. Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen, sind aus dem Ersten Kapitel die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnittes des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 30, 31, 33 und 36 sowie aus dem Dritten Kapitel die §§ 214 bis 215a BauGB entsprechend anzuwenden.
(3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird. Hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.
§ 90 Übergangsvorschriften
(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach dem bisherigen Verfahrensvorschriften
weiterzuführen. Hiervon ausgenommen sind Bauvorhaben, die keinem Verfahren
mehr unterliegen. Die materiellen Vorschriften, die durch dieses Gesetz geändert werden und
den Bauherrn begünstigen, sind auch auf die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten
Verfahren anzuwenden.
(2) Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, als Vollgeschosse.
(3) Für bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitete Verfahren genügt als rechtliche Sicherung der Zufahrt eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), wenn sie vor dem 1. Mai 1999 begründet worden ist, eine Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 des Gesetzes zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz – SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3179) geändert worden ist, oder ein Mitbenutzungsrecht nach Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 S. 1061), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3331) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses noch als Recht an dem belasteten Grundstück gilt.
(4) Für ein Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, für das ein rechtsgültiger qualifizierter Vorbescheid nach § 63 Abs. 3 Satz 1 der bisherigen Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) geändert worden ist, erteilt worden ist, findet § 62 Anwendung.
(5) Abweichend von § 64 Satz 1 Nr. 3 prüft die Bauaufsichtsbehörde bis zum 30. September 2005 die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes. (6) Abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 1 ist bis zum 31. Oktober 2005 die Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen zu führende Liste nicht erforderlich.